Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verträge mit Verbrauchern (B2C-AGB)
1. Geltungsbereich
1.1. Für den Geschäftsverkehr zwischen der eclipse GmbH (im Folgenden: eclipse) und Verbrauchern – also Personen, für die das Rechtsgeschäft nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört – (im Folgenden: Verbraucher) gelten die nachstehend festgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB).
1.2. Verträge über Lieferungen und Leistungen durch eclipse werden ausschließlich unter Anwendung dieser AGB geschlossen.
1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vertragsbedingungen des
Verbrauchers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, eclipse hat der Anwendung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Leistung & Preise
2.1. Die ausgewiesenen Preise bei den Produkten sind ab Werk zu verstehen.
2.2. Die Preise werden in EURO angegeben und enthalten nicht die gesetzliche Umsatzsteuer sowie nicht die Standard-Verpackungskosten. Die Umsatzsteuer wird am Ende des Bestellvorganges ausgewiesen und addiert.
2.3. In den Preisen nicht enthalten sind die Versandkosten sowie sämtliche Zusatzleistungen und etwaige Sonderwünsche. Etwaige Versandkosten sind immer gesondert angeführt.
2.4. Es gelten die von eclipse angegebenen Preise zum Zeitpunkt der Angebotsstellung durch den Verbraucher, unter dem Vorbehalt, dass der Verbraucher die benötigten druckfähigen Daten bei Bestellung übermittelt.
3. Zusatzleistungen
3.1. Muster, Entwürfe, Probedrucke (Andrucke) und Reinzeichnungen sowie alle über den üblichen Rahmen hinausgehenden Sonderwünsche werden nur auf ausdrücklichen Wunsch angefertigt und gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Der Verbraucher trägt die Kosten der Entwurfs-, Muster- und Probedrucke auch dann, wenn kein Folgeauftrag erfolgt.
3.3. Weichen die Entwurfs-, Muster- und Probedrucke von der Vorlage des Verbrauchers nur geringfügig ab, so hat der Verbraucher die Kosten weiterer allenfalls von ihm gewünschter Entwurfs-, Muster- und Probedrucke zu tragen.
3.4. Korrekturabzüge werden dem Verbraucher nur auf ausdrückliches Verlangen vorgelegt. eclipse ist jedoch berechtigt, auch ohne Vereinbarung darüber Korrekturabzüge vorzulegen. In diesem Fall ist der Verbraucher verpflichtet, die Korrekturabzüge zu genehmigen.
3.5. eclipse ist berechtigt, für die Durchführung der Korrektur durch den Verbraucher eine angemessene Frist von einer Woche zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug als genehmigt gilt.
4. Vertragsabschluss
4.1. Angebote und Preisangaben von eclipse sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt wurde.
4.2. Der Verbraucher unterbreitet mit seiner Bestellung ein verbindliches Angebot.
4.3. Bei Bestellungen über den Online-Shop erhält der Verbraucher eine Auftragsbestätigung. Diese ist eine verbindliche Bestellbestätigung.
4.4. eclipse kann Angebote von Verbrauchern binnen drei Tagen annehmen. Ein Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung an den Verbraucher zustande.
4.5. Bei elektronischen Vertragsabschlüssen wird der Vertragstext von eclipse nach
Vertragsabschluss nicht gespeichert (§ 9 ECG).
5. Eigentumsvorbehalt
Die Vertragsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrags im Eigentum von eclipse.
6. Nachträgliche Änderungen des Vertrags
6.1. Änderungen der Bestellung durch den Verbraucher nach Vertragsabschluss bedürfen der Zustimmung von eclipse. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Verbraucher wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage bzw. seinen Angaben verlangt werden.
6.2. Der Verbraucher trägt sämtliche Mehrkosten, die eclipse durch nachträgliche Änderungen der Bestellung durch den Verbraucher entstehen. Darin enthalten sind auch die Kosten des durch die Änderungen verursachten Maschinenstillstands.
6.3. Änderungen gegenüber der Druckvorlage werden dem Verbraucher nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet (Autorenkorrektur).
6.4. eclipse haftet im Fall von nachträglichen Änderungen durch den Verbraucher nicht für die Einhaltung der ursprünglichen Lieferzeit.
6.5. Bei telefonischen oder per Fax angeordneten Änderungen übernimmt eclipse keine Haftung für die Richtigkeit der Durchführung.
7. Rücktrittsrechte
7.1. eclipse hat das Recht, von einem bereits geschlossenen Vertrag zurückzutreten, sofern entweder die übermittelten Druckdaten oder die Erfüllung des Vertrags gegen deutsche Strafgesetze verstoßen oder rassistische, die Bundesverfassung der Bundesrepublik Deutschlands verletzende oder sonstige sittenwidrige Ziele verfolgen würden.
7.2. Im Fall höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten aufgrund eines Rohstoffmangels, Streik, Aussperrung, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten odgl) verlängert sich – wenn eclipse an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert ist – die Lieferzeit in angemessenem Umfang (maximal fünf Wochen). Ist eclipse durch die genannten Umstände an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Vertragspflichten gehindert und dauert die Leistungsverzögerung länger als fünf Wochen, so besteht ein beiderseitiges Rücktrittsrecht. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird eclipse von seiner Leistungsverpflichtung frei, so kann der Verbraucher daraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich eclipse nur berufen, wenn eclipse den Verbraucher unverzüglich benachrichtigt.
7.3. Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatzverträgen über
7.3.1. Dienstleistungen, wenn eclipse – aufgrund eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde;
7.3.2. Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.
8. Zahlung
8.1. Rechnungen werden bei Bestandskunden per Email oder Post übermittelt. Sie sind binnen 10 Tagen fällig bzw. zu den auf der Rechnungen angegebenen Zahlungskonditionen zu begleichen. Bei Neukunden (Erstbestellung) muss eine Anzahlung in der Höhe von 100% der Auftragssumme vorab durch Kreditkartenzahlung geleistet werden. Die Fälligkeit ist auf der Rechnung ausdrücklich angeführt.
8.2. Sofern auf der Rechnung nicht eine andere Bankverbindung angegeben wird, sind Zahlungen an die folgende Kontoverbindung zu leisten:
Zahlungsempfänger: eclipse GmbH
IBAN: SK65 8130 0000 0021 1230 0007
Bei Telebanking-Überweisungen ist im Feld "Kundendaten/Identifikationsnummer" die "Rechnungsnummer" anzugeben.
8.3. Bei größeren Bestellungen sowie Bestellungen, welche die Anschaffung von Sondermaterialien erfordern, kann eclipse vom Verbraucher eine Vorauszahlung sowie – entsprechend der geleisteten Arbeit – durch Zustellung von Teilrechnungen auch Teilzahlungen verlangen.
8.4. Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für eclipse keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Daraus allenfalls entstehende nachteilige Folgen (z.B. Nichteinhalten der Lieferfristen) gehen zu Lasten des Verbrauchers.
9. Zahlungsverzug
9.1. Bei Zahlungsverzug hat der Verbraucher Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem Basiszinssatz zu zahlen.
9.2. Der Verbraucher verpflichtet sich, im Fall eines Zahlungsverzugs die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und im Verhältnis zur Forderung angemessenen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. eclipse ist berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom Unternehmer einen schaden- und verschuldensunabhängigen Pauschalbetrag von € 40,-- zu verlangen.
9.3. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
9.4. Bei Zahlungsverzug ist eclipse berechtigt, noch nicht fällige Rechnungen fällig zu stellen, für die bereits angelaufenen Kosten Teilzahlungen zu verlangen, die Weiterarbeit an offenen Bestellungen von im Voraus zu leistenden Teilzahlungen sowie der Begleichung sämtlicher offener Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Überdies ist eclipse berechtigt, die noch nicht zugestellte Ware bis zur vollständigen Zahlung aller offenen Anzahlungen, Teilzahlungen und Rechnungsbeträge zurückzuhalten.
9.5. Schließt der Verbraucher den Vertrag im Namen eines Dritten, so haftet er für die Einbringlichkeit der Forderung gegen diesen Dritten als Bürge. eclipse kann die Zahlung der offenen Forderung vom Verbraucher erst nach erfolgloser Mahnung des Dritten verlangen.
9.6. Bei Verrechnung an Dritte haftet der Verbraucher für die Bezahlung des Rechnungsbetrags solidarisch neben dem Rechnungsempfänger.
10. Versand
10.1. eclipse liefert an Adressen innerhalb Deutschlands sowie nach Österreich.
10.2. Die aktuell möglichen Versandarten, die Lieferzeiten und deren Kosten werden im Zuge des Bestellprozesses angezeigt.
10.3. eclipse ist berechtigt, Bestellungen in Teillieferungen zuzustellen. Bei Teillieferungen sind auch Teilrechnungen zulässig.
10.4. Die Liefer- bzw. Produktionszeit hängt von der Art des Produkts und des Umfangs des Auftrags ab. Die Lieferzeit wird ab Vertragsschluss bemessen, sofern zu diesem Zeitpunkt eclipse alle erforderlichen Arbeitsunterlagen, insbesondere die druckfähigen Vorlagen zur Verfügung stehen und in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vermerkt wurde. Andernfalls beginnt die Lieferzeit, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
10.5. Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen, Andrucken oder Ausfallmustern sowie für die Dauer der Prüfung von zur Freigabe übersandten Druckergebnissen durch den Verbraucher wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen.
10.6. Die von eclipse in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeiten enthalten nicht die Zusage eines Fixtermins. Fixtermine sind gesondert schriftlich zu vereinbaren.
10.7. Ist die Einhaltung der Lieferzeit von der termingerechten Mitwirkung des Verbrauchers abhängig (z.B. Bereitstellung mangelfreier Daten und benötigter Arbeitsunterlagen) und kommt dieser seinen Mitwirkungspflichten nicht termingerecht nach, so haftet eclipse nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Fall nachträglicher Auftragsänderungen durch den Verbraucher. Überdies hat eclipse einen Anspruch auf Ersatz der ihm daraus allenfalls entstehenden – vom Verbraucher schuldhaft verursachten – Kosten.
10.8. Die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware geht mit Übergabe der Ware an der vom Verbraucher angegebenen Lieferadresse auf den Verbraucher über. Der Übergabe steht gleich, wenn der Verbraucher mit der Annahme der Ware in Verzug ist. Hat der Verbraucher selbst einen Beförderungsvertrag abgeschlossen, ohne dabei eine von eclipse vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nutzen, so geht die Gefahr bereits mit Übergabe der Ware an den Beförderer über.
11. Lieferverzug
11.1. Bei Lieferverzug muss der Verbraucher eine – an der jeweiligen Bestellung orientierte – angemessene Nachfrist von zumindest einer Woche setzen. Nach fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist kann der Verbraucher unter Setzung einer neuerlichen angemessenen Nachfrist von zumindest einer Woche vom Vertrag zurücktreten.
11.2. Der Verbraucher kann jedoch bei Lieferverzug sofort vom Vertrag zurücktreten, wenn ein Fixgeschäft vorliegt oder eclipse die Leistung unberechtigt und endgültig verweigert bzw. nicht in der Lage ist, binnen angemessener Frist zu liefern.
11.3. Tritt der Verbraucher infolge Lieferverzugs vom Vertrag zurück, so wird der Vertrag Zug um Zug rückabgewickelt.
12. Annahmeverzug
12.1. Der Verbraucher ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen.
12.2. Befindet sich der Verbraucher im Annahmeverzug, so ist eclipse berechtigt, die Ware für die Dauer von 4 Wochen auf Gefahr und Kosten des Verbrauchers selbst oder bei einem Spediteur einzulagern.
13. Gewährleistung
13.1. Handelsübliche Abweichungen von der Vorlage (das sind insbesondere geringfügige Farbabweichungen vom Original bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren; geringfügige Farbabweichungen zwischen Andrucken und Auflagendruck oder zwischen End- und Zwischenergebnis; Farbabweichungen zwischen digitaler Vorlage und Ausdruck aufgrund unterschiedlicher Farbkalibrierung bei Bildschirmen) können nicht ausgeschlossen werden und sind kein zur Gewährleistung berechtigender Mangel.
13.2. eclipse haftet nicht für allfällige Datenübertragungsfehler.
13.3. Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, wenn sie von eclipse verschuldet sind.
13.4. Nach erfolgter Datenübermittlung, Druckreife- oder sonstiger Freigabeerklärung durch den Verbraucher geht die Gefahr etwaiger Fehler auf ihn über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst im Anschluss an die Druckreife- bzw. Freigabeerklärung entstanden sind oder erkannt werden konnten.
13.5. Bei einer berechtigten Beanstandung kann der Verbraucher zwischen Nachbesserung und Austausch wählen. eclipse ist berechtigt, die gewählte Abhilfe zu verweigern, wenn sie unmöglich oder verglichen mit der anderen Abhilfe mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. Ist eine Verbesserung oder ein Austausch nicht möglich oder tunlich, so kann der Verbraucher Preisminderung oder – sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt – Wandlung des Vertrags verlangen.
13.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Übergabe der Ware.
13.7. Die Haftung von eclipse für allfällige Mangelfolgeschäden besteht nur nach Maßgabe des Punkts 14. ("Haftungsbeschränkungen").
13.8. Können die beanstandeten Druckerzeugnisse eclipse nicht mehr vorgelegt werden, so hat der Verbraucher nur dann ein Recht auf Gewährleistung und/oder Schadenersatz, wenn er eclipse eine genaue, einer anerkannten Qualitätskontrolle entsprechende Mangeldokumentation vorlegt.
14. Haftungsbeschränkung
14.1. Schadenersatzansprüche des Verbrauchers sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet eclipse nur für allfällige Personenschäden.
14.2. Im Haftungsfall kann nur Geldersatz verlangt werden.
14.3. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend zu machen.
14.4. Die Punkte 14.1. bis 14.3. gelten auch für vorvertragliche Schuldverhältnisse, d.h. auch dann, wenn kein Vertrag zustande kommt.
14.5. Eclipse übernimmt keinerlei Haftung hinsichtlich der unsachgemäßen Nutzung seiner Produkte und Produktbestandteile. Dies beinhaltet unter anderem den direkten Kontakt derer mit Lebensmittel. Wurden diese nicht ausdrücklich für den direkten Kontakt mit Lebensmittel bestellt, so sind sie nicht für diesen Zweck bestimmt und somit dafür ungeeignet.
15. Beigestellte Materialien und beigestellte Daten
15.1. eclipse übernimmt keine beigestellten Materialien zur Bearbeitung.
15.2. Sollte eine gesonderte Überprüfung durch eclipse gefordert werden, so werden diese sowie eine etwaige Korrektur separat verrechnet.
15.3. Bei vom Verbraucher oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Daten trägt der Verbraucher bei der bloßen Ausbelichtung dieser Daten die Kosten für alle durch die Datei veranlassten Ausbelichtungen bzw. Drucke. Eine Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers und wird gesondert in Rechnung gestellt.
15.4. Wird vom Verbraucher kein verbindlicher Andruck oder sonstiger Proof beigestellt bzw. ein solcher bei eclipse nicht bestellt, so übernimmt eclipse keine Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausbelichtung bzw. des Drucks. Dies gilt auch dann, wenn die dem Auftrag zugrundeliegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtig sind.
15.5. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Verbraucher. eclipse ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie für Sicherungszwecke anzufertigen.
15.6. Für beigestellte Materialien gelten zusätzlich folgende Punkte hinsichtlich der Spezifikation:
15.6.1. eclipse ist eine Composite-Datei im PDF- (möglichst PDF/X3 gemäß ISO 15930-3), TIFF/IT- oder TIFF-Format bereitzustellen. Im Dokument enthaltene Schriften sind einzubetten, importierte Bilddateien und Feindaten (OPI) mitzuliefern.
15.6.2. Bilddateien sind als CMYK-Dateien bereitzustellen.
15.6.3. Anwendungsformate (z.B. Quark, Photoshop, InDesign) werden nur nach vorheriger Absprache mit eclipse akzeptiert.
15.6.4. Der Verbraucher stellt sicher, dass zur Erstellung des Datenträgers ausschließlich lizenzierte Schriftfonts verwendet werden.
15.6.5. Die Datenmenge beträgt maximal 100 MB. Bei Überschreitung dieser maximalen Datenmenge werden die für die Prüfung der Daten anfallenden Kosten nach dem hierfür erforderlichen Zeitaufwand verrechnet.
15.7. eclipse steht an den vom Verbraucher beigestellten Materialien bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung ein Zurückbehaltungsrecht zu.
16. Aufbewahrung und Archivierung
eclipse zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von eclipse nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Verbraucher oder seinen Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Verbraucher selbst zu besorgen.
17. Eigentum und Rechte an eingesetzten Mitteln und Erzeugnissen
17.1. Auf Wunsch des Verbrauchers angefertigte Muster und Entwürfe bleiben – vorbehaltlich gesonderter Vereinbarungen – im Eigentum von eclipse.
17.2. Wenn eclipse selbst Inhaberin der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, so erwirbt der Verbraucher mit der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten.
17.3. Im Übrigen hat eclipse das ausschließliche Recht, die von ihr hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, bearbeitete Daten, Datenträger, Filme, Repros u.ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke u.ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. eclipse ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben.
17.4. Der Verbraucher sichert zu, dass er über die Rechte zur jedweden Nutzung, Weitergabe, Vervielfältigung, Bearbeitung und Verbreitung der von ihm beigestellten Vorlagen und Materialien verfügt und dass durch die Auftragsausführung durch eclipse keinerlei wie auch immer gearteten Rechte Dritter verletzt werden.
17.5. Werden vom Verbraucher Schriften bzw. eine Anwendungs-Software beigestellt, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so sichert der Verbraucher eclipse zu, dass er zu dieser eingeschränkten Weitergabe der Nutzung berechtigt ist.
18. Schad- und Klagloshaltung
18.1. Wird eclipse von Dritten wegen behaupteter Rechtsverletzungen aus Urheber-, Leistungsschutz-, oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsrechten aufgrund der Durchführung eines Auftrags des Verbrauchers in Anspruch genommen, so hat der Verbraucher eclipse schad- und klaglos zu halten.
18.2. eclipse muss solche Ansprüche Dritter dem Verbraucher unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Verbraucher auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse von eclipse dem Verfahren bei, so ist eclipse berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Verbraucher ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruchs schad- und klaglos zu halten.
19. Schlussbestimmungen
19.1. Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Für eventuelle gerichtliche Auseinandersetzungen aus dem Vertrag sind auch die zwingenden verbraucherrechtlichen Bestimmungen am Wohnsitz des Verbrauchers auf das Vertragsverhältnis anwendbar.
19.2. Hat der Verbraucher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder ist er in Deutschland beschäftigt, so ist für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten das sachlich zuständige Gericht am Wohnsitz, am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Beschäftigung des Verbrauchers ausschließlich zuständig. Dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
19.3. Die Vertragssprache ist Deutsch.
19.4. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Sitz von eclipse.
19.5. eclipse erkennt den Internet Ombudsmann (1050 Wien, Margaretenstr. 70/2/10, www.ombudsmann.at) als Einrichtung zur außergerichtlichen Streitschlichtung für Streitigkeiten aus Fernabsatzgeschäften an.
19.6. Alle Auftragsvereinbarungen, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags und dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Mündliche Abreden, z.B. durch Mitarbeiter des Außendienstes müssen schriftlich bestätigt werden.
19.7. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verträge mit Nichtkonsumenten (B2B-AGB)
1. Geltungsbereich
1.1. Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der eclipse GmbH (im Folgenden: eclipse) und natürlichen oder juristischen Personen, die keine Verbraucher im Sinne des KSchG sind (im Folgenden: Unternehmer), gelten die nachstehend festgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB).
1.2. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Unternehmer, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
1.3. Verträge über Lieferungen und Leistungen durch eclipse werden ausschließlich unter Anwendung dieser AGB geschlossen.
1.4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vertragsbedingungen – insbesondere Geschäfts- oder Lieferbedingungen des Unternehmers – werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, eclipse hat ihrer Anwendung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Leistung & Preise
2.1. Die ausgewiesenen Preise bei den Produkten sind ab Werk zu verstehen.
2.2. Die Preise werden in EURO angegeben und enthalten nicht die gesetzliche Umsatzsteuer, sowie die Standard-Verpackungskosten. Die Umsatzsteuer wird am Ende des Bestellvorganges ausgewiesen und addiert.
2.3. In den Preisen nicht enthalten sind die Versandkosten sowie sämtliche Zusatzleistungen und etwaige Sonderwünsche. Etwaige Versandkosten sind immer gesondert angeführt.
2.4. Es gelten die von eclipse angegebenen Preise zum Zeitpunkt der Angebotsstellung durch den Unternehmer, unter dem Vorbehalt, dass der Unternehmer die benötigten druckfähigen Daten bei Bestellung übermittelt.
2.5. Der Unternehmer trägt die Kosten für von ihm veranlasste Datenübertragungen. eclipse haftet nicht für allfällige daraus resultierende Datenübertragungsfehler.
3. Zusatzleistungen
3.1. Muster, Entwürfe, Probedrucke (Andrucke) und Reinzeichnungen sowie alle über den üblichen Rahmen hinausgehenden Sonderwünsche werden nur auf ausdrücklichen Wunsch angefertigt und gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Der Unternehmer trägt die Kosten der Entwurfs-, Muster- und Probedrucke auch dann, wenn kein Folgeauftrag erfolgt.
3.3. Weichen die Entwurfs-, Muster- und Probedrucke von der Vorlage des Unternehmers nur geringfügig ab, so hat der Unternehmer die Kosten weiterer allenfalls von ihm gewünschter Entwurfs-, Muster- und Probedrucke zu tragen.
3.4. Korrekturabzüge werden dem Unternehmer nur auf ausdrückliches Verlangen vorgelegt. eclipse ist jedoch berechtigt, auch ohne Vereinbarung darüber Korrekturabzüge vorzulegen. In diesem Fall ist der Unternehmer verpflichtet, die Korrekturabzüge zu genehmigen.
3.5. eclipse ist berechtigt, für die Durchführung der Korrektur durch den Unternehmer eine angemessene Frist von einer Woche zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug als genehmigt gilt.
4. Vertragsabschluss
4.1. Angebote und Preisangaben von eclipse sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt wurde.
4.2. Der Unternehmer unterbreitet mit seiner Bestellung ein verbindliches Angebot.
4.3. Bei Bestellungen über den Online-Shop erhält der Unternehmer eine Auftragsbestätigung. Diese ist eine verbindliche Bestellbestätigung.
4.4. eclipse kann Angebote von Unternehmern binnen drei Tagen annehmen. eclipse ist berechtigt, die Durchführung der Bestellung – etwa nach Prüfung der Bonität des Unternehmers – abzulehnen.
4.5. Einwendungen wegen allfälliger Abweichungen des Inhalts einer Auftragsbestätigung von der Bestellung müssen innerhalb von zwei Werktagen nach Einlangen der Auftragsbestätigung erhoben werden, widrigenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung als vereinbart gilt.
4.6. Bei elektronischen Vertragsabschlüssen wird der Vertragstext von eclipse nach Vertragsabschluss nicht gespeichert (§ 9 ECG).
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Die Vertragsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrags im Eigentum von eclipse.
5.2. Überdies gelten folgende Bestimmungen:
5.2.1. Die Ware bleibt Eigentum von eclipse bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen von eclipse gegen den Unternehmer. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung von eclipse.
5.2.2. Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrags nur dann berechtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf eclipse übergeht.
5.2.3. Die Forderungen des Unternehmers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits mit Auftragserteilung zur Sicherung sämtlicher Forderungen von eclipse aus dem Geschäftsverhältnis an eclipse abgetreten.
5.2.4. Bei urheberrechtlich geschützten Produkten ist der Unternehmer verpflichtet, eclipse die Nutzungsrechte (Verwertungsrechte) an der Vorbehaltsware zu verschaffen bzw. zu überbinden.
5.2.5. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Unternehmer nicht berechtigt. Auf Verlangen von eclipse ist der Unternehmer verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an eclipse bekannt zu geben.
5.2.6. Übersteigt der Wert der für eclipse bestehenden Sicherheiten die Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist eclipse auf Verlangen des Unternehmers oder eines durch die Übersicherung von eclipse beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Unternehmers verpflichtet.
6. Rechnungspreis
eclipse fakturiert die Lieferungen und Leistungen mit dem Tage der (auch teilweisen) Lieferung bzw. wenn die Ware für den Unternehmer eingelagert (Verrechnung nach Aufwand) oder für ihn auf Abruf bereitgehalten wird.
Die Rechnungslegung erfolgt in EURO. Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn nach der Auftragsfestlegung nachträgliche Änderungen durch den Unternehmer erfolgen.
7. Zahlung
7.1. Rechnungen werden bei Bestandskunden per Email oder Post übermittelt. Sie sind binnen 10 Tagen fällig bzw. zu den auf der Rechnung angegebenen Zahlungskonditionen zu begleichen. Bei Neukunden (Erstbestellung) muss eine Anzahl in der Höhe von 100% der Auftragssumme vorab durch Kreditkartenzahlung geleistet werden.
7.2. Sofern auf der Rechnung nicht eine andere Bankverbindung angegeben wird, sind Zahlungen an die folgende Kontoverbindung zu leisten:
Zahlungsempfänger: eclipse GmbH
IBAN: SK65 8130 0000 0021 1230 0007
Bei Telebanking-Überweisungen ist im Feld "Kundendaten/Identifikationsnummer" die "Rechnungsnummer" anzugeben.
7.3. Bei größeren Bestellungen sowie Bestellungen, welche die Anschaffung von Sondermaterialien erfordern, kann eclipse vom Unternehmer eine Vorauszahlung sowie – entsprechend der geleisteten Arbeit – durch Zustellung von Teilrechnungen auch Teilzahlungen verlangen.
7.4. Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für eclipse keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Daraus allenfalls entstehende nachteilige Folgen (z.B. Nichteinhalten der Lieferfristen) gehen zu Lasten des Unternehmers.
7.5. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von eclipse mit Gegenforderungen welcher Art auch immer ist ausgeschlossen. Der Unternehmer ist nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt.
7.6. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teils des Rechnungsbetrags.
8. Zahlungsverzug
8.1. Bei Zahlungsverzug hat der Unternehmer Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem Basiszinssatz zu zahlen.
8.2. Der Unternehmer verpflichtet sich, im Fall des Verzugs alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen. eclipse ist berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom Unternehmer einen schaden- und verschuldensunabhängigen Pauschalbetrag von € 40,-- zu verlangen.
8.3. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens – insbesondere des Schadens, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten von eclipse anfallen – wird dadurch nicht ausgeschlossen.
8.4. Bei Zahlungsverzug oder einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Unternehmers ist eclipse berechtigt, die sofortige Zahlung sämtlicher – auch noch nicht fälliger Rechnungen – zu verlangen, für die bereits angelaufenen Kosten Teilzahlungen zu verlangen, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen von im Voraus zu leistenden Teilzahlungen sowie der Begleichung sämtlicher offener Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Überdies ist eclipse berechtigt, die noch nicht zugestellte Ware bis zur vollständigen Zahlung aller offenen Anzahlungen, Teilzahlungen und Rechnungsbeträge zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen eclipse auch zu, wenn der Unternehmer trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
8.5. Schließt der Unternehmer den Vertrag im Namen eines Dritten, so haftet er für die Einbringlichkeit der Forderung gegen diesen Dritten als Bürge. eclipse kann die Zahlung der offenen Forderung vom Unternehmer erst nach erfolgloser Mahnung des Dritten verlangen.
8.6. Bei Verrechnung an Dritte haftet der Unternehmer für die Bezahlung des Rechnungsbetrags solidarisch neben dem Rechnungsempfänger.
9. Versand
9.1. eclipse liefert an Adressen innerhalb Deutschland sowie nach Österreich.
9.2. Die aktuell möglichen Versandarten, die Lieferzeiten und deren Kosten werden im Zuge des Bestellprozesses angezeigt.
9.3. eclipse ist berechtigt, Bestellungen in Teillieferungen zuzustellen. Bei Teillieferungen sind auch Teilrechnungen zulässig.
9.4. Die Liefer- bzw. Produktionszeit hängt von der Art des Produkts und des Umfangs des Auftrags ab. Die Lieferzeit wird ab Vertragsschluss bemessen, sofern zu diesem Zeitpunkt eclipse alle erforderlichen Arbeitsunterlagen, insbesondere die druckfähigen Vorlagen zur Verfügung stehen und in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vermerkt wurde. Andernfalls beginnt die Lieferzeit, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
9.5. Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen, Andrucken oder Ausfallmustern sowie für die Dauer der Prüfung von zur Freigabe übersandten Druckergebnissen durch den Unternehmer wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen.
9.6. Die von eclipse in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine und enthalten nicht die Zusage eines Fixtermins. Fixtermine sind gesondert schriftlich zu vereinbaren.
9.7. Ist die Einhaltung der Lieferzeit von der termingerechten Mitwirkung des Unternehmers abhängig (z.B. Bereitstellung mangelfreier Daten und benötigter Arbeitsunterlagen) und kommt dieser seinen Mitwirkungspflichten nicht termingerecht nach, so haftet eclipse nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Fall nachträglicher Auftragsänderungen durch den Unternehmer. Überdies hat eclipse einen Anspruch auf Ersatz der daraus entstehenden Kosten.
9.8. Lieferungen erfolgen ab Betrieb von eclipse auf Rechnung und Gefahr des Unternehmers, sofern nichts anders vereinbart wurde. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Unternehmers abgeschlossen. Die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware geht mit Übergabe der Ware an den Unternehmer oder an die den Transport durchführende Person oder zu dem Zeitpunkt, in dem die Ware zwecks Versendung das Lager von eclipse verlassen hat, auf den Unternehmer über. Der Übergabe steht gleich, wenn der Unternehmer mit der Annahme der Ware in Verzug ist.
10. Lieferverzug
10.1. Bei Lieferverzug muss der Unternehmer eine – an dem jeweiligen Auftrag orientierte – angemessene Nachfrist von zumindest einer Woche setzen. Nach fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist kann der Unternehmer unter Setzung einer neuerlichen angemessenen Nachfrist von zumindest einer Woche vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.
10.2. Das Rücktrittsrecht bezieht sich stets nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, hinsichtlich dessen Verzug besteht.
10.3. Tritt der Unternehmer infolge Lieferverzugs vom Vertrag zurück, so wird der Vertrag Zug um Zug rückabgewickelt.
10.4.Geringfügige Überschreitungen der vereinbarten Lieferfristen bzw. -termine hat der Unternehmer zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Rücktrittsrecht oder ein Schadenersatzanspruch zusteht.
10.5. Im Fall höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw.) – und zwar auch dann, wenn sie bei Vor- oder Zulieferanten eintreten – ist eclipse von der Verpflichtung zu Lieferung für die Dauer der Störung entbunden. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird eclipse von der Leistungsverpflichtung frei. Dauert die Leistungsverzögerung länger als fünf Wochen, so ist der Unternehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird eclipse von seiner Leistungsverpflichtung frei, so kann der Unternehmer daraus keine Schadenersatzansprüche ableiten. Auf die genannten Umstände kann sich eclipse nur berufen, wenn er den Unternehmer davon unverzüglich benachrichtigt.
11. Annahmeverzug
11.1. Der Unternehmer ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen.
11.2. Befindet sich der Unternehmer in Annahmeverzug, so ist eclipse berechtigt, die Ware für die Dauer von vier Wochen auf Gefahr und Kosten des Unternehmers selbst oder bei einem Spediteur einzulagern (vgl. dazu Punkt 17.). Nach Ablauf dieser Frist oder Setzung einer weiteren angemessenen Nachfrist ist eclipse berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.
12. Gewährleistung
12.1. Handelsübliche Abweichungen von der Vorlage (das sind insbesondere geringfügige Farbabweichungen vom Original bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren; geringfügige Farbabweichungen zwischen Andrucken und Auflagendruck oder zwischen End- und Zwischenergebnis; Farbabweichungen zwischen digitaler Vorlage und Ausdruck aufgrund unterschiedlicher Farbkalibrierung bei Bildschirmen) können nicht ausgeschlossen werden und sind kein zur Gewährleistung berechtigender Mangel.
12.2. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet eclipse nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist eclipse von seiner Haftung befreit, wenn die Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Unternehmer abgetreten werden. Bei den eingesetzten Materialien gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden Lieferbedingungen der Zulieferanten enthalten bzw. bei diesen branchenüblich sind.
12.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate ab Übergabe der Ware.
12.4. Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
12.5. Der Unternehmer muss die gelieferte Ware auf Mängel untersuchen. Offene Mängel sind eclipse unverzüglich, bestimmt und schriftlich anzuzeigen (Mängelrüge). Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdecken, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten, nachdem die Ware den Betrieb bzw. den Machtbereich von eclipse verlassen hat, bei eclipse geltend gemacht werden.
12.6. § 924 ABGB findet keine Anwendung. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Unternehmer zu beweisen.
12.7. Das Regressrecht nach § 933b, zweiter Satz ABGB verjährt in zwei Jahren nach Erbringung der Leistung durch eclipse.
12.8. Bei berechtigten Beanstandungen ist eclipse nach eigener Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswerts, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder eclipse fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das Gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Fall verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Unternehmer Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
12.9. Die Haftung von eclipse für Mangelfolgeschäden besteht nur dann, wenn eclipse oder einen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
12.10. eclipse haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Unternehmers entstanden sind.
12.11. Können die beanstandeten Druckerzeugnisse eclipse nicht mehr vorgelegt werden, so hat der Unternehmer nur dann ein Recht auf Gewährleistung und/oder Schadenersatz, wenn er eclipse eine genaue, einer anerkannten Qualitätskontrolle entsprechende Mangeldokumentation vorlegt.
13. Haftungsbeschränkung
13.1. Schadenersatzansprüche des Unternehmers sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet eclipse nur für allfällige Personenschäden.
13.2. eclipse haftet nur für vertragstypische, voraussehbare Schäden. Überdies ist die Haftung von eclipse pro Schadensfall mit der Höhe des Auftragswerts beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
13.3. Im Haftungsfall kann nur Geldersatz verlangt werden.
13.4. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen. Nach einem Jahr ab Lieferung bzw. Leistungserbringung durch eclipse trifft den Unternehmer die Beweislast.
13.5. Kommt eine Haftung von eclipse in Betracht, so wird eclipse in der Höhe von der Haftung befreit, in der bestehende und durchsetzbare Ansprüche gegen zuliefernde oder weiterverarbeitende Unternehmen an den Unternehmer abgetreten werden.
13.6. Der Vertragsgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die unter Beachtung der materialspezifischen Eigenschaften erwartet werden kann.
13.7. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für vorvertragliche Schuldverhältnisse, d.h. auch dann, wenn kein Vertrag zustande kommt.
13.8. Eclipse übernimmt keinerlei Haftung hinsichtlich der unsachgemäßen Nutzung seiner Produkte und Produktbestandteile. Dies beinhaltet unter anderem den direkten Kontakt derer mit Lebensmittel. Wurden diese nicht ausdrücklich für den direkten Kontakt mit Lebensmittel bestellt, so sind sie nicht für diesen Zweck bestimmt und somit dafür ungeeignet.
14. Beigestellte Materialien und Daten
14.1. eclipse übernimmt keine beigestellten Materialien zur Bearbeitung.
14.2. Bei vom Unternehmer oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Daten trägt der Unternehmer bei der bloßen Ausbelichtung dieser Daten die Kosten für alle durch die Datei veranlassten Ausbelichtungen bzw. Drucke. Eine Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Unternehmers und wird gesondert in Rechnung gestellt.
14.3.Wird vom Unternehmer kein verbindlicher Andruck oder sonstiger Proof beigestellt bzw. ein solcher bei eclipse nicht bestellt, so übernimmt eclipse keine Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausbelichtung bzw. des Drucks. Dies gilt auch dann, wenn die dem Auftrag zugrundeliegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtig sind.
14.4. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Unternehmer. eclipse ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie für Sicherungszwecke anzufertigen.
14.5. Für beigestellte Materialien gelten zusätzlich folgende Punkte hinsichtlich der Spezifikation:
14.5.1. eclipse ist eine Composite-Datei im PDF- (möglichst PDF/X3 gemäß ISO 15930-3), TIFF/IT- oder TIFF-Format bereitzustellen. Im Dokument enthaltene Schriften sind einzubetten, importierte Bilddateien und Feindaten (OPI) mitzuliefern.
14.5.2. Bilddateien sind als CMYK-Dateien bereitzustellen.
14.5.3. Anwendungsformate (z.B. Quark, Photoshop, InDesign) werden nur nach vorheriger Absprache mit eclipse akzeptiert.
14.5.4. Der Unternehmer stellt sicher, dass zur Erstellung des Datenträgers ausschließlich lizenzierte Schriftfonts (nur PostScriptschriften) verwendet werden.
14.5.5. Die Datenmenge beträgt maximal 100 MB. Bei Überschreitung dieser maximalen Datenmenge werden die für die Prüfung der Daten anfallenden Kosten nach dem hierfür erforderlichen Zeitaufwand verrechnet.
14.6. eclipse steht an den vom Unternehmer beigestellten Materialien bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung ein Zurückbehaltungsrecht gem § 369 UGB zu.
15. Aufbewahrung und Archivierung
eclipse zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von eclipse nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Unternehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Unternehmer selbst zu besorgen.
16. Eigentum und Rechte an eingesetzten Mitteln und Erzeugnissen
16.1. Auf Wunsch des Unternehmers angefertigte Muster und Entwürfe bleiben – vorbehaltlich gesonderter Vereinbarungen – im Eigentum von eclipse.
16.2. Im Übrigen hat eclipse das ausschließliche Recht, die hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, bearbeitete Daten, Datenträger, Filme, Repros u.Ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke u.Ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. eclipse ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben.
16.3. eclipse ist nicht zur Prüfung verpflichtet, ob dem Unternehmer das Recht zusteht, die Vorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten, zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen. Der Unternehmer sichert zu, dass er über die Rechte zur jedweden Nutzung, Weitergabe, Vervielfältigung, Bearbeitung und Verbreitung der von ihm beigestellten Vorlagen und Materialien verfügt und dass durch die Auftragsausführung durch eclipse keinerlei wie auch immer gearteten Rechte Dritter verletzt werden.
16.4.Werden vom Unternehmer Schriften bzw. eine Anwendungs-Software beigestellt, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so sichert der Unternehmer eclipse zu, dass er zu dieser eingeschränkten Weitergabe der Nutzung berechtigt ist.
17. Schad- und Klagloshaltung
17.1.Wird eclipse von Dritten wegen behaupteter Rechtsverletzungen aus Urheber-, Leistungsschutz-, oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsrechten aufgrund der Durchführung eines Auftrags des Unternehmers in Anspruch genommen, so hat der Unternehmer eclipse schad- und klaglos zu halten.
17.2. eclipse muss solche Ansprüche Dritter dem Unternehmer unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Unternehmer auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse von eclipse dem Verfahren bei, so ist eclipse berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Unternehmer ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruchs schadlos- und klaglos zu halten.
18. Schlussbestimmungen
18.1. Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
18.2. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, das diesen AGB unterliegt, einschließlich solcher über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertragsverhältnisses, ist (a) für Klagen von eclipse nach Wahl durch eclipse das sachlich in Betracht kommende Gericht am Sitz von eclipse oder am allgemeinen Gerichtsstand des Unternehmers, (b) für Klagen gegen eclipse ausschließlich das sachlich in Betracht kommende Gericht am Sitz von eclipse zuständig.
18.3. Die Vertragssprache ist Deutsch.
18.4. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz von eclipse.
18.5. Alle Auftragsvereinbarungen, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags und dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Mündliche Abreden, z.B. durch Mitarbeiter des Außendienstes müssen schriftlich bestätigt werden.
18.6. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, die gemäß Inhalt und Zweck der ganz oder teilweise unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.